In Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen. Auch - 41 - die Geldstrafe von 20 Tagessätzen für die nicht in Berufung gezogene Beschimpfung ist folglich mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. 10.9. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen von gesamthaft 4 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) 11. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung im Weiteren gegen die Dispositiv-Ziffer 5.1, wonach er zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 an C. verpflichtet worden ist.