Beschuldigten gegenüber den bisher ausgesprochenen Sanktionen auszugehen. Wie bereits ausgeführt, vermochten auch die an sich grundsätzlich stabilen Verhältnisse den Beschuldigten nicht von weiteren Strafbegehungen abhalten (vgl. oben E. 10.4). Es bestehen vorliegend daher erhebliche Zweifel, dass sich der Beschuldigte bei einem erneuten Strafaufschub bewähren würde. Hinsichtlich der Legalprognose bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschuldigten keine Hinweise, dass es bei ihm zu einem Umdenken gekommen wäre. Dem Beschuldigten ist demnach eine schlechte Prognose zu stellen. In Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen.