10.8.2. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (vgl. oben E. 10.4). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Weder die mehreren unbedingten Geldstrafen noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe konnten den Beschuldigten von weiteren Delikten abhalten. Vorliegend wurde der Beschuldigte bereits im Juli 2016 erneut straffällig und delinquierte auch danach weiter. Die bisherigen Verurteilungen zeigten demnach keine Warnungswirkung. Es ist von einer Gleichgültigkeit des