Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe. Dies erscheint in Anbetracht des vergleichsweise geringen Verschuldens und der wirtschaftlichen Situation angemessen und wird vom Beschuldigten auch nicht angefochten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte auch keine höhere Strafe verhängt werden. 10.8. 10.8.1. Die Vorinstanz hat die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. III/4.4).