Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Insgesamt ist entgegen dem Antrag des Beschuldigten keine Reduktion der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. 10.7. Neben der Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte wegen der Beschimpfung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2017 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt sowie für die fahrlässige Übertretung der - 40 -