In der Tat wurde damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 von maximal 90 Tagen für die Begründung des Urteils um drei Monate überschritten. Dabei handelt es sich jedoch noch um eine sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche keine Strafreduktion zur Folge hat, zumal die Vorinstanz mehrere Tatbestände zu prüfen hatte und das Urteil immerhin 60 Seiten umfasst. Dem Beschuldigten wurde das Urteil sodann am 12. August 2020 mündlich eröffnet und kurz begründet. Er befand sich somit nicht der Ungewissheit über sein Verfahren. Am 24. März 2021 erklärte der Beschuldigte die Berufung, am 25. Mai 2021 ging die Berufungsbegründung beim Obergericht ein.