Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 ff. mit Hinweisen; BGE 143 IV 373).