Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens. In leichten Fällen lässt es das Bundesgericht bei der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bewenden. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.