10.5.5. Nach Ansicht des Obergerichts wäre der Beschuldigte für die zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6½ Monaten zu bestrafen. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die durch die Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von vier Monaten indes nicht zu erhöhen. 10.6. 10.6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung merkte der Beschuldigte sodann an, dass aufgrund der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe zwingend zu reduzieren sei (Plädoyer Beschuldigter, S. 3).