Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente somit leicht straferhöhend aus. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 3.2) – auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Tatbegehung über drei Jahre deliktsfrei verhält. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe daher um einen weiteren halben Monat auf insgesamt 6½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.