Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren nicht sehr kooperativ. Mehrfach hat er den Vorladungen zur Einvernahme keine Folge geleistet und musste daraufhin polizeilich zur Einvernahme zugeführt werden (vgl. UA act. 257 ff.; UA act. 415). Entsprechend kommt eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, vorliegend nicht in Frage.