Von den bisherig ausgesprochenen bedingten und unbedingten Geldstrafen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und delinquierte unbesehen weiter. Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen offensichtlich keine Lehre gezogen. Auch wenn die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), ist eine Erhöhung der Strafe angezeigt. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten neutral ausfällt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.6.3). - 38 -