10.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 10.4). Die vorliegenden zu beurteilenden Delikte sind zum Teil auch gleicher Art (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013). Diese Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten zeigt eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Von den bisherig ausgesprochenen bedingten und unbedingten Geldstrafen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und delinquierte unbesehen weiter.