1 Abs. 2 StGB handelt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Für die einfache Körperverletzung in einem leichten Fall wäre die Strafe von 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen, zufolge Asperation, und in Anbetracht der Tatsache, dass die einfache Körperverletzung grundsätzlich in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten (mit Ausnahme der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.1) steht, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen.