Die objektiven Verletzungsfolgen waren indes nicht sehr erheblich. E. verspürte nach eigenen Angaben auch keine Schmerzen (GA act. 65 f.). Dennoch erforderte die Bissverletzung eine medikamentöse (prophylaktische) Behandlung. Das Handeln des Beschuldigten ist insofern verwerflich, als dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, der Aufforderung der Polizisten, sie auf den Stützpunkt zu begleiten, Folge zu leisten, wodurch es nicht zur einfachen Körperverletzung von E. gekommen wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, und dass es sich um einen leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff.