Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb dazu entschieden, nicht beim Betreibungsamt zu erscheinen und die Tatbestandsvariante der Beamtennötigung nicht vollendet. Zudem hat B. selber ausgesagt, dass es ihr zwischenzeitlich wieder gut gehe und sie überzeugt sei, dass sie das Gespräch mit dem Beschuldigten finde (vgl. UA act. 431). Die Folgen der Tat waren demnach bei B. nicht sehr erheblich. Unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs ist die Strafe daher entsprechend zu mindern. Als Einzelstrafe wäre 1½ Monate Freiheitsstrafe dem noch leichten Verschulden angemessen. Das vorliegende Delikt steht in keinem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten,