Hätte der Beschuldigte durch die Beamtennötigung erreicht, dass B. ihm den geforderten Betrag von Fr. 1'000.00 ausbezahlt hätte, wäre eine hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist indes nach dem Telefonat mit B. nicht beim Betreibungsamt erschienen und der verlangte Geldbetrag wurde ihm nicht ausbezahlt, weshalb er sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb dazu entschieden, nicht beim Betreibungsamt zu erscheinen und die Tatbestandsvariante der Beamtennötigung nicht vollendet.