Seine Drohung war zweifelsfrei geeignet, das Sicherheitsgefühl von B. stark zu beeinträchtigen und führte dazu, dass die Betreibungsamtsleiterin aus Angst vor der Verwirklichung der Drohung die Polizei alarmierte. Hätte der Beschuldigte durch die Beamtennötigung erreicht, dass B. ihm den geforderten Betrag von Fr. 1'000.00 ausbezahlt hätte, wäre eine hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.