10.5.2.3. Weiter hat der Beschuldigte versucht, die Leiterin des Betreibungsamts Q. B., unter Androhung eines körperlichen Übels zu nötigen, ihm den Betrag von Fr. 1'000.00 auszuzahlen (Anklageziffer 1). Der Beschuldigte hat gedroht, alles in die Luft zu jagen und damit mit einer Verletzung des höchsten Rechtsguts, Leib und Leben. Seine Drohung war zweifelsfrei geeignet, das Sicherheitsgefühl von B. stark zu beeinträchtigen und führte dazu, dass die Betreibungsamtsleiterin aus Angst vor der Verwirklichung der Drohung die Polizei alarmierte.