Das Delikt war damit leicht vermeidbar. Das noch leichte Verschulden des Beschuldigten wäre mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 1½ Monaten zu bestrafen. Auch dieses Delikt steht in keinem Zusammenhang (mit Ausnahme der leichten Körperverletzung) mit den weiteren Straftaten, weshalb ebenfalls eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen ist.