wonach sich der Beschuldigte einer Verhaftung widersetzte und den Polizisten E. in den linken Vorderarm biss. Auch hier verweigerte sich der Beschuldigte einem kooperativen Verhalten gegenüber den Beamten. Er zog seine Arme unter seinen Körper und erschwerte somit die Verhaftung. Durch sein Verhalten verletzte der Beschuldigte das Rechtsgut der staatlichen Gewalt und Autorität. Auch unter Berücksichtigung des bereits erwähnten vorbelasteten Verhältnisses des Beschuldigten zur Polizei wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Das Delikt war damit leicht vermeidbar.