Das Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht einzustufen und es wäre – bei einer isolierten Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Delikt in keinem Zusammenhang mit den übrigen von ihm begangenen Straftaten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Monat zu erhöhen.