Selbst wenn der Beschuldigte bereits schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht haben will (vgl. UA act. 319 f.), wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und der Personenkontrolle Folge zu leisten resp. nicht zu widersetzen. Er verfügte damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die physische Einwirkung – zwar nicht zu bagatellisieren, aber immer noch – vergleichsweise gering war. Das Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht einzustufen und es wäre – bei einer isolierten Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.