10.5.2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt betreffend Anklageziffer 5.2 hat sich der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle geweigert, sich auszuweisen und die Polizeibeamten im Zuge der Verhaftung tätlich angegriffen, indem er mit den Fäusten auf die greifenden Hände der Polizisten schlug. Er stiess die Polizisten weg und blockierte sie, sodass er auf dem Bett im Wohnwagen arretiert und in Handfesseln gelegt werden musste. Die Polizeibeamten forderten den Beschuldigten vor der Fesselung mehrfach auf, sich auszuweisen, doch er weigerte sich beharrlich. Selbst wenn der Beschuldigte bereits schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht haben will (vgl. UA act.