Es ist insgesamt aufgrund der Tatumstände und einer Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Auch wenn der Anklagevorwurf, C. verbal mit dem Tod bedroht zu haben, nicht erstellt ist (vgl. oben E. 8.4.3.), rechtfertigt es sich nach Ansicht des Obergerichts aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 2 Monate festzulegen. 10.5.2. Der Beschuldigte hat sich weiter der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar gemacht (Anklageziffer 1, 5.1 und 5.2).