die dementsprechende Gefühlsregung zu berücksichtigen ist, war dem Beschuldigten allemal ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und damit das Delikt ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte C. auf die Situation ansprechen können, ohne ihr dabei mit der Holzstange zu drohen und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Es ist insgesamt aufgrund der Tatumstände und einer Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.