Der Beschuldigte hat C. mit einer aufgezogenen und schlagbereit in den Händen gehaltenen Holzstange bedroht. Ihm musste bewusst sein, dass er C. damit in Angst oder Schrecken versetzen konnte. Zumindest nahm er dies durch seine Geste mit der Holzstange in Kauf. Zu berücksichtigen sind weiter die Tatumstände. Der Beschuldigte bedrohte C., als diese wehrlos auf der Treppe sass. Auch wenn der Beschuldigte gegebenenfalls über das Vorgehen von C., der Wässerung des Garagenplatzes inkl. seines Rollers, aufgrund der erwarteten Zeitungslieferung aufgebracht und erbost war und - 35 -