10.5. 10.5.1. Da vorliegend die zu beurteilenden Tatbestände den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Mit der Vorinstanz ist die Drohung (Anklageziffer 4) als schwerste Straftat zu erachten und entsprechend hierfür die Einsatzstrafe festzulegen.