Auch Die grundsätzlich stabilen Verhältnisse konnten den Beschuldigten aber bereits nicht von der Begehung seiner ersten Vorstrafen abhalten. In Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der bisher fehlenden positiven Wirkung der stabilen Verhältnisse und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Strafsystem kommt für die zu beurteilenden Delikte als angemessene und zweckmässige Sanktion nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).