Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind soweit stabil. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (9 Jahre) und arbeitet als Zeitungszusteller im Stundenlohn in einem Pensum von ca. 25% (UA act. 13; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3; vgl. auch Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung [Zwischenzeugnis]). Auch Die grundsätzlich stabilen Verhältnisse konnten den Beschuldigten aber bereits nicht von der Begehung seiner ersten Vorstrafen abhalten.