10.4. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil, E. III/2.3), sind bei der Wahl der Sanktionsart unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).