41 Abs. 1 StGB sind damit gegeben, wonach auch nach altem Recht (für Delikte vor dem 1. Januar 2018) auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monate erkannt werden kann. Auch wenn das neuere Recht mithin für den Beschuldigten nicht das mildere ist, kann im konkreten Fall das neue und damit geltende Recht angewendet werden, da auch, wie aufgezeigt, nach altem Recht die vorliegende Sanktion hätte ausgesprochen werden können. Es kann daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe für die zu beurteilenden Delikte entschieden werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Deliktsbegehung.