Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe kann im Übrigen ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5), was beim Beschuldigten aufgrund der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, welche ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, der Fall ist (vgl. unten E. 10.4). Die kumulativen Voraussetzungen nach aArt. 41 Abs. 1 StGB sind damit gegeben, wonach auch nach altem Recht (für Delikte vor dem 1. Januar 2018) auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monate erkannt werden kann.