Zudem bestehen beim Beschuldigten Verlustscheine über mehrere tausend Franken (vgl. UA act. 10). Vorliegend ist somit eine bedingte Strafe nicht opportun und aufgrund des hohen Gesamtbetrags der Verlustscheine ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe kann im Übrigen ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.4;