Gemäss aArt. 40 StGB beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. unten E. 10.4), welche unbedingt auszusprechen ist (vgl. unten E. 10.7.2). Zudem bestehen beim Beschuldigten Verlustscheine über mehrere tausend Franken (vgl. UA act.