10.3. Der Beschuldigte hat die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.2), die Drohung (Anklageziffer 4) sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 5.1) noch vor dem 1. Januar 2018 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB erfolgt die Beurteilung eines Täters und seiner Taten grundsätzlich nach denjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche im Tatzeitpunkt in Kraft standen. Nach dem Grundsatz der sog. "lex mitior", der gesetzlich in - 33 -