Sowohl für Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.