10. 10.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 StGB wurden mit Berufung nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.