Aufziehen und schlagbereiten Halten der Holzstange falsch gedeutet hat. Die objektive Tatbestandsmässigkeit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit zweifelsfrei erfüllt. 9.2.2. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest in Kauf. Ihm musste bewusst sein, dass er die vor ihm sitzende C. durch die Geste mit der aufgezogenen und schlagbereiten Holzstange in Angst oder Schrecken versetzen konnte. Damit ist der subjektive Tatbestand der Drohung ebenfalls gegeben. 9.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.