Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist auch nicht anzunehmen, dass C. die Gesten des Beschuldigten falsch gedeutet haben könnte (Berufungsbegründung, Ziff. 2.4/b). Zumal C. und K. übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte C. mit der Holzstange bedrohte, von Seiten des Beschuldigten eine aufgebrachte Stimmung herrschte und C. nach dem Gesagten durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, liegt es nach Ansicht des Obergerichts ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass C. die Gesten des Beschuldigten mit dem - 32 -