Auch die Nachbarn von C., M. und N., sagten in der delegierten polizeilichen Einvernahme aus, dass C. am Zittern, ganz bleich und aufgelöst gewesen sei (UA act. 282; UA act. 287). Im Übrigen weist auch der Arztbericht der ambulanten Behandlung von C. in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 11. Juli 2016 – ein paar Stunden nach dem Vorfall – eine psychische Dekompensation sowie eine ängstliche und unruhige Psyche aus (UA act. 210). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist auch nicht anzunehmen, dass C. die Gesten des Beschuldigten falsch gedeutet haben könnte (Berufungsbegründung, Ziff.