schweres Übel in Aussicht und vermittelte durch seine Geste den Eindruck, dessen Verwirklichung sei von seinem Willen abhängig. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde C. dann auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. K. schilderte, dass C. nach dem Vorfall fast ohnmächtig, ganz weiss im Gesicht gewesen sei und gezittert habe. C. habe sich auch übergeben müssen (GA act. 59). Auch die Nachbarn von C., M. und N., sagten in der delegierten polizeilichen Einvernahme aus, dass C. am Zittern, ganz bleich und aufgelöst gewesen sei (UA act. 282; UA act. 287).