Wie vom Beschuldigten selber zu Protokoll gegeben und von C. sowie K. glaubhaft geschildert (vgl. oben E. 8.3.2 f.), war der Beschuldigte aufgrund der Wässerung seines Garagenvorplatzes entsprechend aufgebracht und es herrschte ohnehin schon eine angespannte Grundstimmung. In einer solchen Situation sind das Aufziehen einer Holzstange mit einem daran befestigten Hacken, welche zum Öffnen von Estrich-Falltüren verwendet wird, und das Halten in schlagbereiter Haltung ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte stellte C. mit der aufgezogenen und schlagbereiten Holzstange ein