2019, N 14 zu Art. 180 StGB). 9.2. 9.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt zog der Beschuldigte die Holzstange vor C. auf und hielt die Stange schlagbereit in den Händen. Wie vom Beschuldigten selber zu Protokoll gegeben und von C. sowie K. glaubhaft geschildert (vgl. oben E. 8.3.2 f.), war der Beschuldigte aufgrund der Wässerung seines Garagenvorplatzes entsprechend aufgebracht und es herrschte ohnehin schon eine angespannte Grundstimmung.