geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art.