10 Abs. 3 StGB) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die angeklagte verbale Drohung nicht ausgesprochen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass K. nicht gehört habe, wie der Beschuldigte "ich bringe dich um" gesagt habe, weil sie währenddessen von der Wohnung nach draussen zu C. gelaufen sei, überzeugen vorliegend nicht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/2.1.11).