Die von C. erwähnten Morddrohungen konnten auch von den weiteren, polizeilich befragten Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. UA act. 282 f.; UA act. 286 f.). Trotz der grundsätzlich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von C. bleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte gesagt hat, er werde C. umbringen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StGB) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die angeklagte verbale Drohung nicht ausgesprochen hat.