8.4.3. C. sagte anlässlich ihrer beiden Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr während des beschriebenen Vorfalles gedroht habe, sie umzubringen. Der Beschuldigte seinerseits bestritt, jegliche Morddrohungen gegen C. ausgesprochen zu haben. Er habe ihr lediglich "wüst" gesagt (UA act. 253). Dass Beschimpfungen ausgesprochen wurden, bestätigte auch K.. K. sagte indes nicht aus, dass sie gehört habe, wie der Beschuldigte C. mit dem Tod bedroht habe. Die von C. erwähnten Morddrohungen konnten auch von den weiteren, polizeilich befragten Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. UA act.