8.4.2. Aufgrund der nachvollziehbaren und soweit übereinstimmenden Aussagen von C. und K. geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte zumindest den Holzstock vor C. aufzog und schlagbereit in den Händen hielt, als diese auf der Treppe sass. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet. Als Beschuldigter im Strafverfahren hat der Beschuldigte zudem ein naheliegendes Motiv, sich selber zu entlasten. Ferner ist auch nicht erklärbar oder ersichtlich, weshalb C. auf Knopfdruck vor dem Beschuldigten in Tränen ausbrechen und anschliessend die Polizei rufen sollte.