habe aber kurz vor dem Kopf von C. mit der Schlagbewegung gestoppt. Die Schilderungen von K. sind in Bezug auf das Kerngeschehen konstant, übereinstimmend sowie detailreich. Sie hat auch auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtet, indem sie ihre polizeiliche Aussage in der vorinstanzlichen Einvernahme dahingehend korrigierte, als dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte C. hinterhergerannt sei (GA act. 59). Ihre Aussagen erachtet das Obergericht daher ebenfalls als glaubhaft.